EC-Kartenumsätze und Kassenführung
Die Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch als Einnahme bei unmittelbar darauf folgender Eintragung der EC-Umsätze als Ausgabe und Umbuchung auf ein gesondertes Konto stellte nach Auffassung der Finanzverwaltung einen Mangel bei der ordnungsgemäßen Kassenführung dar.
Der Deutsche Steuerberaterverband hat nachdrücklich Kritik an dieser praxisfernen Rechtsauffassung geübt, so dass das Bundesministerium der Finanzen mit einem Schreiben vom 29.06.2018 die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung konkretisiert und die ursprüngliche Rechtsauffassung revidiert hat.
Wörtlich stellt das Ministerium fest, dass
… die Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel darstelle, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestandes der Kasse.
Das Kassenbuch soll einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. Hierfür soll es so beschaffen sein, dass jederzeit eine Kassensturzfähigkeit herzustellen ist.
Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Kartenumsätze z.B. in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Kartenumsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben. Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine evtl. Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer acht bleibt. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht“. Somit kann an der bisherigen Praxis festgehalten werden. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die EC-Kartenumsätze und auch deren Erfassung als Ausgabenposten eindeutig als solche gekennzeichnet werden müssen und die Erfassung der Ausgabenposition des EC-Kartenumsatzes unmittelbar nach dessen Eintragung im Kassenbuch ohne zeitlichen Versatz vorzunehmen ist.
