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Versteuerung von E-Dienstwägen und E-Firmenwägen

Zur Förderung der Elektromobilität wird auch die private Nutzung von Dienst- und Firmenwägen gefördert.

Bei der Anschaffung eines E-Fahrzeuges nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2031 wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt, wenn

– es sich um ein reines E-Fahrzeug handelt und
– der Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 € beträgt (bisher 60.000 €)

Ein höherer Bruttolistenpreis wird dann mit 50 % angesetzt.

Die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze gilt auch für Arbeitnehmer und Unternehmer, die für das E – Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen.

Die Anhebung des Grenzwertes auf 70.000 € schlägt jedoch nicht auf die Umsatzsteuer durch. Hier bleibt es wie bisher bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Privatnutzung beim Ansatz des vollen Bruttolistenpreises.

2024-07-08T14:58:31+02:00Juli 28, 2024|Betriebsführung|