Versteuerung von E-Dienstwägen und E-Firmenwägen
Zur Förderung der Elektromobilität wird auch die private Nutzung von Dienst- und Firmenwägen gefördert.
Bei der Anschaffung eines E-Fahrzeuges nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2031 wird der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel angesetzt, wenn
– es sich um ein reines E-Fahrzeug handelt und
– der Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 € beträgt (bisher 60.000 €)
Ein höherer Bruttolistenpreis wird dann mit 50 % angesetzt.
Die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze gilt auch für Arbeitnehmer und Unternehmer, die für das E – Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen.
Die Anhebung des Grenzwertes auf 70.000 € schlägt jedoch nicht auf die Umsatzsteuer durch. Hier bleibt es wie bisher bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Privatnutzung beim Ansatz des vollen Bruttolistenpreises.
