Vermietung – Renovierungskosten nach Auszug des Mieters
Nach Auszug eines Mieters fallen für die Renovierung der Wohnung in der Regel nicht unerhebliche Renovierungskosten an. Bei einem Mieterwechsel können diese problemlos als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd berücksichtigt werden.
Erfolgt im Anschluss des Mieterauszugs jedoch keine Anschlussvermietung, sondern werden die Räume künftig selbst genutzt, wird nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Hamburg der Werbungskostenauszug nicht gewährt. Nach Auffassung des Gerichtes dient der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu, das Mietobjekt selbst zu nutzen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der vorhergehende Mieter ggf. über lange Jahre das Mietobjekt genutzt und abgewohnt hat.
