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Vereinsmanagement

In den Jahren 2020 und 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen auch gemeinnützigen Vereinen eine Vielzahl von gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise gewährt.

Das BMF hat nunmehr diese Erleichterungen bis Ende 2023 verlängert. U.a. behalten folgende Billigkeitsregelungen bis Ende des laufenden Jahres ihre Gültigkeit:

  • konnten Vereine wegen der Corona-Krise Mittel nicht zeitnah verwenden, erhalten diese mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel für gemeinnützige Zwecke
  • stellen Vereine entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel etc., Alten oder Pflegeheimen zur Verfügung, dürfen diese Betätigungen weiterhin dem begünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden
  • Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen können weiterhin gezahlt werden, auch wenn eine Ausübung der Tätigkeit auf Grund der Corona-Krise (zumindest) zeitweise nicht mehr möglich ist.
2023-04-14T00:27:14+02:00April 14, 2023|Betriebsführung|