Vereinsmanagement
In den Jahren 2020 und 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen auch gemeinnützigen Vereinen eine Vielzahl von gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise gewährt.
Das BMF hat nunmehr diese Erleichterungen bis Ende 2023 verlängert. U.a. behalten folgende Billigkeitsregelungen bis Ende des laufenden Jahres ihre Gültigkeit:
- konnten Vereine wegen der Corona-Krise Mittel nicht zeitnah verwenden, erhalten diese mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel für gemeinnützige Zwecke
- stellen Vereine entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel etc., Alten oder Pflegeheimen zur Verfügung, dürfen diese Betätigungen weiterhin dem begünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden
- Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen können weiterhin gezahlt werden, auch wenn eine Ausübung der Tätigkeit auf Grund der Corona-Krise (zumindest) zeitweise nicht mehr möglich ist.
