Staffeltarif in der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Im Jahr 2017 überraschte der BFH mit einem Urteil zu Gunsten der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Ermittlung der steuerwirksam abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Krankheitskosten).
Eine ähnliche Steuerberechnung sieht der Staffeltarif des Erbschaftsteuergesetzes vor. Hier steigen die Steuersätze mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbes (Erbschaft bzw. Schenkung).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die verschiedenen Prozenttarife der Erbschaftsteuer auf den gesamten Erwerb anzusetzen sind und eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen nicht stattfindet.
Leider wurde eine Revision gegen diese Entscheidung vom BFH nicht zugelassen, so dass bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer alles „beim alten bleibt“.
