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Sonderausgabenabzug für KV/PV-Beiträge von Kindern

Eltern dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ein Kind zahlt, für das die Eltern noch Kindergeld beziehen, wie eigene Sonderausgaben geltend machen. Diesen Steuervorteil muss das Finanzamt selbst dann gewähren, wenn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, das in Berufsausbildung steht, vom Arbeitgeber abgeführt werden. Diese Beträge sind in der Lohnsteuerbescheinigung des Kindes ausgewiesen.

Bisher ist das auch gelebte Praxis der Finanzverwaltung.

Der BFH hat jedoch neue Anforderungen an das „Familien-Steuersparmodell“ gestellt.

Der BFH erlaubt den Sonderausgabenabzug bei den Eltern nur dann, wenn diese ihrem Kind  die auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Abzüge für Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge in bar erstatten und auch grundsätzlich ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen.

2019-05-21T13:18:10+02:00April 8, 2019|Rechtsprechung|