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Pauschale Wertgrenze für Annehmlichkeiten

Annehmlichkeiten (Sachzuwendungen) im Rahmen der Mitgliederpflege sind zwar grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit, es gibt jedoch keine Klarheit bei der Frage, wie hoch der Wert der Zuwendung sein darf.

Mit Bezug auf das Lohnsteuerrecht hat sich eine Grenze von 40,- € jährlich pro Mitglied eingebürgert.

Einige Landesfinanzministerien erlauben ausdrücklich bis zu 60,- €, dieser großzügigen Regelung hat sich Bayern jedoch nicht angeschlossen.

Das Bayerische Finanzministerium macht aber folgende Vorgaben:

Die Aufwendungen für die Mitgliederbetreuung sollten deutlich unter den Ein-nahmen aus Mitgliedsbeiträgen liegen.

Sonderzuwendungen an Mitgliedern sollten vermieden werden. Ausnahmen stellen persönliche Ereignisse dar (runder Geburtstag, Vereinsjubiläum). Für ein einzelnes Mitglied, das aus besonderem Anlass, z.B. für langjährige Mit-gliedschaft oder für langjährige Ausübung eines Ehrenamtes geehrt wird, können die Kosten den Betrag von 40,- € zwar übersteigen, wir raten, dies jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen zu praktizieren.

2020-03-31T10:17:04+02:00März 31, 2020|Allgemein, In eigener Sache|