Mietnachlass in der Coronakrise
Vermieter, die Mietern entgegenkommen, wenn diese coronabedingt Einnahmeprobleme haben, müssen keine steuerlichen Nachteile befürchten. Prinzipiell wird der Werbungskostenabzug eingeschränkt, wenn die Miete unter 66% (ab 2021 50%) der ortsüblichen Miete fällt. Diese Grenze wird insbesondere bei der Vermietung an Verwandte geprüft. Auch die Einkünfteerzielungsabsicht wird nicht angezweifelt, wenn coronabedingt die tatsächlich eingenommene Miete unter der üblichen Ortsmiete liegt. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat dies in einer bundesweit geltenden Verfügung dargestellt.
