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Meldepflichten zum Transparenzregister

Zum 1.1.2020 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) überarbeitet. Einige Änderungen betreffen dabei auch das 2017 neu eingeführte Transparenzregister.

Es handelt sich hierbei nicht um das Unternehmensregister, in dem Unternehmen ihrer Offenlegungspflicht nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches nachkommen, sondern um ein gesondertes Register.

Wird die Meldung zum Transparenzregister unterlassen, ist mit teilweise empfindlichen Bußgeldern des Bundesverwaltungsamtes zu rechnen.

Geschäftsführer von Kapital- und Personengesellschaft sollten prüfen, ob für sie Meldepflichten zum Transparenzregister bestehen und eine gegebenenfalls erforderliche Meldung unverzüglich nachholen. Sind frühere Meldungen nicht mehr aktuell, sind die Daten beim Transparenzregister entsprechend zu korrigieren.

Bislang stand das Transparenzregister zur Einsichtnahme nur bestimmten Behörden sowie Personen und Unternehmen offen, die ihrerseits nach dem GWG verpflichtet sind, den „wirtschaftlich Berechtigten“ des Vertragspartners festzustellen. Seit dem 1.1.2020 steht die Einsichtnahme aber auch allen Mitgliedern der Öffentlichkeit offen, ohne dass diese – anders als zuvor – ein berechtigtes Interesse geltend machen müssen.

Die Meldungen erfolgen online auf der Plattform: www.transparenzregister.de

Anzugeben sind insbesondere die sogenannten wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen, die mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren.

Eine Mitteilungspflicht entfällt, wenn sämtliche zum Transparenzregister notwendigen Angaben aus anderen öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) ersichtlich sind.

Zur Sicherheit empfehlen wir Ihnen, eine gesonderte Anmeldung zum Transparenzregister vorzunehmen.

Ab 1.1.2020 muss zusätzlich die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden.

2020-09-22T11:52:32+02:00September 22, 2020|Betriebsführung|