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Korrekte Versteuerung von Sonn- u. Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall

Im Rahmen von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird regelmäßig die korrekte Abrechnung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen im Krankheitsfall und im Urlaub kontrolliert. Während die oben angeführten Zuschläge „im Normalfall“, d.h., wenn die Arbeit in diesen Zeiträumen tatsächlich geleistet wird, steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei sind, ändert sich die Abrechnung im Krankheitsfall und im Urlaub des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer haben in diesen Zeiten Anspruch auf Lohnfortzahlung; dies beinhaltet auch die Fortzahlung der erwähnten Zuschläge. Da der Arbeitnehmer im Krankheitsfall und während des Urlaubs tatsächlich keine Arbeitsleistung erbringt, sind die Zuschläge im Rahmen der Entgeltte fortzahlung lohnsteuer- und beitragspflichtig! Bei der Entgeltfortzahlung müssen Sie die Sonntags-. Feiertags- und Nachtzuschläge nämlich berücksichtigen, wenn diese bei Arbeitsleistung angefallen wären. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

2024-07-08T15:34:59+02:00August 14, 2024|Buchhaltung|