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Investitionsabzugsbeträge § 7g EStG – Investitionsfrist wurde nochmals verlängert

Die Coronakrise hat viele Investitionspläne über den Haufen geworfen. Um die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG zu vermeiden und die Liquidität der Unternehmen zu stärken, hat der Gesetzgeber deshalb die Investitionsabzugsfristen verlängert. Zunächst um ein Jahr und jetzt nochmals um ein weiteres Jahr.

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen abzugsfolgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Für im Jahr 2017 abgezogene Beträge stellte sich das Problem, dass infolge der Pandemie nicht wie gewohnt im Jahr 2020 investiert werden konnte. In der Folge wären die betreffenden Investitionsabzugsbeträge rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen zu verzinsen gewesen.

Um diese negativen Effekte zu vermeiden und die Liquidität der Unternehmen zu stärken, wurde die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausgelaufen wäre, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Da Investitionen aber auch im laufenden Jahr 2021 fraglich sind, hat der Gesetzgeber nunmehr reagiert und ein weiteres Jahr Fristverlängerung gewährt.

Die aktuellen Fristen können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Investitionsabzugsbetrag aus dem Jahr erfordert Investitionen spätestens im Jahr
2017, 2018, 2019 2022
2020 2023
2021 2024
2021-09-15T09:42:23+02:00September 15, 2021|Betriebsführung|