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Handlungsbedarf bei Gutscheinen/Gutscheinkarten

Sachbezüge, die Sie als Arbeitgeber kostenlos gewähren, sind bei Unter-schreiten der Grenze von 44,- € im Monat (brutto) steuer- und sozialabga-benfrei.

Diese Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ohne Abzüge monatlich eine Vergüns-tigung zukommen zu lassen, die meist in Form von Gutscheinen oder Gut-scheinkarten erfolgt ist, wird gerne praktiziert.

Die geltenden Regelungen wurden ab dem 01.01.2020 jedoch verschärft.

Zum Jahreswechsel 2019/2020 hat der Gesetzgeber mit einer Änderung in § 8 Abs. 1 EStG, die im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 nicht enthalten war, viele Unternehmer und Arbeitnehmer überrascht und zugleich verunsichert.

Nicht mehr begünstigt sind seit dem 01.01.2020:

– Zweckgebundene Geldleistungen
– Nachträgliche Kostenerstattungen, z.B. für Tankbelege
– Geldersatzleistungen, wie z.B. Tankkarten, die auf einen Geldbetrag lau-ten
– Gutscheine und Geldkarten, mit denen man auch Bargeld abheben kann und
– Prepaidkarten mit IBAN oder PayPal-Funktion
– Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und bestimmte Kriterien des Zah-lungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, gelten aber weiterhin als Sach-lohn.

Unter die 44,- €-Grenze fallen aber auch sie nur, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Unverändert gilt weiterhin:

Für die Einhaltung der monatlichen 44,- €-Grenze ist das Datum der Über-gabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer entscheidend. Die Aushändi-gung des Gutscheins sollte daher unbedingt vom Arbeitnehmer quittiert werden.

Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer den Gutschein einlöst.

Sie können für einen Arbeitnehmer beispielsweise im Januar 12 Tankgut-scheine mit einem Wert von jeweils bis max. 44,- € bei der Tankstelle er-werben.

Wenn Sie in jedem Monat jeweils einen Gutschein an den Arbeitnehmer aushändigen und die Übergabe an den Arbeitnehmer schriftlich quittieren lassen, ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gewahrt.

In Zweifelsfragen können Sie sich natürlich gerne an uns wenden.

Leider steht, wie so oft, das bereits angekündigte Anwendungsschreiben zur Neuregelung des Finanzministeriums aus Berlin noch aus. Wir werden Sie informieren, wenn dieses vorliegt und weitere konkrete Hinweise für die Praxis vorliegen.

2020-03-31T10:21:35+02:00März 31, 2020|Lohnabrechnung|