Geringfügig Beschäftigte – notwendige Datenabfrage im Jahr 2021 für 2022
Ab 2022 müssen an die Bundesknappschaft die Steuer-ID der geringfügig Beschäftigten (Personengruppe 109) in den elektronischen Meldeverfahren übermittelt werden; und zwar unabhängig davon, ob eine Pauschalversteuerung oder eine individuelle Versteuerung vorgenommen wird.
Auch die Art der Versteuerung (pauschal 2% oder individuell) ist anzugeben.
Beginnen Sie deshalb frühzeitig im laufenden Jahr damit, die fehlenden Steuer-ID der betroffenen Mitarbeiter abzufragen, damit am Jahresende kein unnötiger Zeitdruck in Ihrem Lohnbüro entsteht.
Krankenkassenwechsel ab 01.01.
Seit Beginn des Jahres gelten ein neues Kassenwahlrecht und vereinfachte Kündigungsmöglichkeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Bindungsfrist an eine Krankenkasse verringert sich von 18 auf 12 Monate. Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Krankenkasse wechseln, ohne Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse und ohne Einhalten der Bindungsfrist.
