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Firmenfahrzeug – Keine Anrechnung von Kosten für Stellplatz oder Garage

Überlassen Sie Ihren Arbeitnehmern betrieblich Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung ist der daraus entstehende Vorteil nach der sog. 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu berechnen und zu versteuern. Fahrzeugbezogene Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, können angerechnet werden und die Steuerbelastung mindern. Dies gilt nicht für die Kosten, die der Arbeitnehmer für die Nutzung eines Stellplatzes oder einer Garage trägt. Diese Rechtsauffassung vertritt der BFH in einem Urteil aus dem Jahr 2025; der BFH hat dahingehend seine Rechtsprechung geändert. Noch in einem Urteil aus dem November 2024 hat er die Kosten für Stellplatz und Garage als abzugsfähig angesehen. Bei derartigen Konstellationen gilt es, die Gehaltsabrechnungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um die geänderte Rechtsprechung des BFH zutreffend umzusetzen und lohnsteuerliche Risiken zu vermeiden.

2026-03-27T22:23:43+01:00März 27, 2026|Rechtsprechung|