FG Münster Rechtsprechungsgrundsatz – Missbräuchliche Gestaltung
Wie dem besprochenen Urteil des BFH zu entnehmen ist, heben auch die Richter des FG Münster in der Begründung eines Urteils vom 08.04.2025 zur Kleinunternehmerregelung im UStG folgende wichtige Grundsätze der Steuerrechtsprechung hervor:
Ein Steuerpflichtiger hat das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält. Dementsprechend macht allein das Bestreben, die Steuerlast zu minimieren, eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist.
Diese Grundsätze sind im Einzelfall als Maßstab an die gewählte steuerliche Gestaltung anzulegen. Im entschiedenen Fall hatten Eheleute zwei getrennte Einzelunternehmen geführt und waren im Bereich der Friedhofsgärtnerei tätig. Obwohl sich sowohl Kundenkreis als auch Tätigkeitsbereich überschnitten und ergänzten, erkannte das Gericht die gewählte Konstellation an und ermöglichte jedem der Ehegatten die Nutzung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Hätten die Ehegatten das Unternehmen einheitlich als GbR betrieben, hätten Sie die Freigrenze der Kleinunternehmerregelung (derzeit 22.000 € Einnahmen pro Jahr) nur einmal in Anspruch nehmen können. Aber, da die Ehegatten auch außersteuerliche Gründe für den Betrieb zweier getrennter Unternehmen angeben konnten, wurde eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens – so die Sichtweise des Finanzamts – verneint.
Im Einzelfall ist es daher wichtig, vor betrieblichen Entscheidungen mit der Zielsetzung, Steuervorteile zu generieren, abzuwägen, ob ggf. außersteuerliche betriebliche Gründe für die ins Auge gefasste Gestaltung ins Feld geführt werden können.
