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EuGH verwehrt Umsatzsteuerfreiheit bei Fahrschulen

Seit längerem war strittig, ob Unterrichtsleistungen von Fahrschulen der Umsatzsteuer unterliegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Streit nun vor kurzem entschieden und eine Umsatzsteuerpflicht bejaht.

Nach den Urteilssätzen des EuGH ist der Fahrunterricht von Fahrschulen im Hinblick auf den Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 nicht steuerbefreit. Denn – anders als beim Schul- und Hochschulunterricht – gehe es beim Fahrschulunterricht nicht um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von „Stoffen“. Es handelt sich vielmehr um einen spezialisierten Unterricht.

Diese Sichtweise hat auch Auswirkungen auf viele andere Unternehmen, die unterrichtend tätig sein, z.B. Tanzmusik und Sprachschulen. Maßgebend ist nach Ansicht des EuGH, ob der Unterricht des Unternehmens mit dem an einer allgemeinbildenden Schule (Grundschule, weiterführende Schule oder Hochschule) vergleichbar ist.

Die steuerliche Fragestellung ist vielschichtig, daher ist eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall erforderlich.

2019-06-25T14:03:56+02:00Juni 25, 2019|Rechtsprechung|