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Erhöhung des Sonderausgabenabzuges bei Kinderbetreuungskosten

Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 € je Kind für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgabe steuermindernd berücksichtigt werden.

Ab 2025 werden die Begrenzung auf 80 Prozent und der Höchstbetrag auf 4.800 € je Kind erhöht.

2025-04-02T18:12:12+02:00Mai 22, 2025|Betriebsführung|