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Entfernungspauschale bei Einfachfahrten

Die sogenannte Entfernungspauschale, die Arbeitnehmer für ihre Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen können, gilt für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung. Der BFH hat die Frage entschieden, wie die Entfernungspauschale bei nur einer Hin- oder Rückfahrt zu berechnen ist. Dies kommt vor, wenn z.B. nach der Hinfahrt zum Arbeitsplatz eine Dienstreise beginnt, die erst am darauffolgenden Tag abgeschlossen wird und nach deren Beendigung der Arbeitnehmer die Heimfahrt antritt.

Der BFH ist der gleichen Meinung wie die Finanzverwaltung. Wenn an einem Tag nur der Hin- oder Rückweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt wird, ist eine Einzelbewertung der Fahrt mit 0,15 € pro Kilometer durchzuführen, auch wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes eine andere Auffassung denkbar wäre. Im Gesetz ist nämlich formuliert, dass die Entfernungspauschale „für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstelle aufsucht“, gewährt wird.

2020-12-08T10:58:13+01:00Dezember 8, 2020|Rechtsprechung|