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Eckpunkte des Wachstumschancengesetzes – Blickpunkt Einkommensteuer

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sollen künftig steuerfrei sein, wenn sie im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € betragen. Diese Freigrenze ist personenbezogen. Vermieten Ehegatten somit eine Immobilie und betragen die Einnahmen jährlich weniger als 2.000 € bleiben diese Einnahmen steuerfrei. Verluste aus Vermietung und Verpachtung können jedoch auf Antrag weiterhin als steuerpfl ichtig behandelt werden. Dieser Antrag kann für jedes Jahr gesondert gestellt werden, indem mit der Einkommensteuererklärung eine Anlage V abgegeben wird.

Die Beitragsgrenze für Geschenke, die als Betriebsausgabe steuermindernd abzugsfähig sind, wird von derzeit 35,00 € auf künftig 50,00 € angehoben. Weiterhin gilt, dass für die Prüfung der Betragsgrenze alle im Wirtschaftsjahr insgesamt einer Person zugewendeten Geschenke zusammenzurechnen sind.

Die Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen ist bereits insofern steuerbegünstigt, als nur ein Viertel des Bruttolistenpreises bzw. nur ein Viertel der Kosten bei der Fahrtenbuchregelung für die Bemessung der Privatnutzung zu berücksichtigen sind. Dies gilt derzeit jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreises des Fahrzeuges nicht mehr als 60.000 € beträgt.
Um die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen anzukurbeln wird dieser Höchstbetrag auf 80.000 € angehoben. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Änderungen bei den Vorschriften für die Abschreibung
Sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können derzeit im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn deren Anschaffungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 800 € (netto) nicht überschreiten.

Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung der Betragsgrenze um 200 € auf 1.000 € vor.

Diese Regelung soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Alternativ zur Inanspruchnahme der Sofortabschreibung von GWGs können Unternehmer schon derzeit einen sog. Sammelposten bilden, der über eine Laufzeit von fünf Jahren aufgelöst wird. Dies ist möglich für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten 250 € (netto), aber nicht 1.000 € (netto) übersteigen.

Die Betragsgrenze für die Bildung eines Sammelpostens soll von 1.000 € auf 5.000 € angehoben werden. Darüber hinaus soll die Auflösungsdauer des Sammelpostens von derzeit fünf auf drei Jahre verringert werden. Diese Regelung bewirkt eine schnellere und bürokratiearme Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern und stellt einen richtigen Schritt in Sachen Bürokratieabbau dar.

Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde bereits für die Jahre 2020 – 2022 ermöglicht.

Als konjunkturstützende Maßnahme soll die degressive AfA erneut ermöglicht werden. Dies betrifft die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Der anzuwendende Abschreibungssatz darf wie bisher höchstens das zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung im Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und darf 25 % nicht übersteigen.

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG kann neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG wird ebenfalls zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgeweitet.

Die Sonderabschreibung kann derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten in Anspruch genommen werden. Dieser Satz soll auf 50 % angehoben werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung und die folgenden vier Jahre verteilt werden können.

Die Regelung gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Förderung des Wohnungsneubaus durch Wiedereinführung der degressiven AfA
Aufgrund des akuten Wohnraummangels und zur Förderung der Bauwirtschaft wird als konjunktur- und wirtschaftspolitische Maßnahme die degressive AfA für Wohngebäude eingeführt.

Diese betrifft Wohngebäude, mit deren Bau nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Maßgebend ist das Datum der Baubeginnanzeige. Der Abschreibungssatz beträgt 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert).

Behandlung Verlustrückträge
Bereits während der Coronakrise wurde der Verlustrücktrag von einem auf zwei Jahre erweitert. Durch das Wachstumschancengesetz wird die Verlustrücktragsmöglichkeit um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt.

Die Systematik des Verlustrücktrags bleibt unverändert, d.h., dass im ersten Schritt der Rücktrag in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum erfolgt, im zweiten Schritt der Rücktrag auf den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum und (nunmehr neu), falls Verlustrücktragsvolumen verbleibt, erfolgt im dritten Schritt der Rücktrag in den dritten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangen Veranlagungszeitraum.

Betriebsveranstaltungen sind in Zeiten des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels ein wichtiger Baustein im Rahmen der Personalbindung.

Der bislang geltende Freibetrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer soll auf 150 € angehoben werden. Der neue Freibetrag gilt für Veranstaltungen ab 01.01.2024, sodass für die anstehende, in vielen Betrieben obligatorische Weihnachtsfeier, noch der Freibetrag von 110 € gilt.

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird von bisher 600 € pro Steuerpflichtigen auf nunmehr 1.000 € ab 2024 erhöht.

Inflationsausgleichsprämie auch 2024 noch möglich.
Etwas in Vergessenheit geraten ist die im Jahr 2022 beschlossene sog. Infl ationsausgleichsprämie. Diese kann pro Arbeitnehmer insgesamt bis zu einem Betrag von 3.000 € zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Sollten Sie diesen Betrag noch nicht (vollständig) ausgeschöpft haben, können Sie bis zum 31.12.2024 an Ihre Arbeitnehmer noch entsprechende Zahlungen steuer- und beitragsfrei leisten.

Das Hauptaugenmerk des Wachstumschancengesetzes liegt zweifelsfrei auf steuerlichen Maßnahmen, die darauf zielen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und Bürokratie zu verringern. Darüber hinaus soll ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz zu einer Minderung des Energieverbrauchs in Unternehmen beitragen und somit den Umwelt- und Klimaschutz verbessern. Dies soll durch die Einführung einer Klimaschutzinvestitionsprämie gefördert werden. Gewerbliche Unternehmer, Land- und Forstwirte sowie Freiberufler sollen in den Genuss der Investitionsprämie kommen. Begünstigt sind die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Rahmen eines Einsparkonzeptes dazu beitragen, die Energieeffi zienz des Unternehmens zu verbessern. Dieses Konzept muss mit Hilfe eines zugelassenen Energieberaters erstellt worden sein. Der Förderzeitraum läuft vom 01.01.2024 bis 31.12.2029. In diesem Zeitraum müssen die Investitionen begonnen und abgeschlossen sein. Auf Antrag wird die Investitionsprämie gewährt, wenn die beantragte Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 € beträgt. Anträge sind ausschließlich elektronisch nach vorgeschriebenen Datensatz an das zuständige Finanzamt zu richten. Eine Antragstellung soll frühestens ab dem 01.01.2025 möglich sein. Vorgesehen ist eine Investitionsprämie von 15 % der begünstigten Aufwendungen.

Soweit die Eckpunkte der beabsichtigten Förderung. Es bleibt abzuwarten, wie die Einzelheiten nach Verabschiedung des Gesetzes geregelt werden. Wir werden Sie auch in diesem Punkt auf dem Laufenden halten.

2023-12-17T05:27:36+01:00Februar 17, 2024|Betriebsführung|