Betriebsprüfung – neue Spielregeln und Meldepflichten
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Ablauf von Betriebsprüfungen durch das Finanzamt gestrafft werden. Nicht selten sind zwischen Betriebsprüfer und Steuerpfl ichtigen einzelne Feststellungen der Betriebsprüfung strittig, während bei einer Vielzahl anderer Feststellungen Einvernehmen besteht. Aus diesem Grund soll künftig auch ein Teilabschluss einer Betriebsprüfung möglich sein. So kann zu einem frühen Zeitpunkt Rechtssicherheit für bestimmte Themenbereiche hergestellt werden. Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden steht dabei im Ermessen der Finanzbehörde.
Andererseits wird im Rahmen des sogenannten qualifi zierten Mitwirkungsverlangens für den Betriebsprüfer die Möglichkeit eröffnet, den Druck auf den Steuerpfl ichtigen zu einer aktiveren Mitarbeit im Rahmen der Prüfung zu erhöhen. Durch das sogenannte „qualifizierte Mitwirkungsverlangen“, das offi ziell durch einen Bescheid an das Unternehmen bekannt gegeben wird, wird der Steuerpflichtige zur Beantwortung von Anfragen und Vorlage von Unterlagen/Informationen aufgefordert. Die Zeit zur Beantwortung des Verlangens beträgt grundsätzlich einen Monat. Wird diese Frist nicht eingehalten, muss ein sogenanntes Verzögerungsgeld festgesetzt werden. Dieses beträgt pro Tag 75,- € und kann für max. 150 Tage festgesetzt werden.
Bei fortgesetzten Pflichtverletzungen besteht auch die Möglichkeit eines Zuschlages zum Verzögerungsgeld bis zu einem Höchstbetrag von 25.000,- € für jeden vollen Kalendertag und höchstens 150 Kalendertage.
Durch Neuregelungen bei der Begrenzung der sogenannten „Festsetzungsverjährung“ (das ist der Zeitpunkt, zu dem Steuerbescheide vom Finanzamt nicht mehr änderbar sind) sollen die Finanzämter dazu bewegt werden, Prüfungen zeitig abzuschließen.
Die Regelungen gelten erstmals für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen, somit gelten bei Betriebsprüfungen in der Praxis für einige Jahre noch die „alten Spielregeln“.
Bereits seit 1.1.2023 ist es den Finanzämtern möglich, Prüfungsschwerpunkte festzulegen, um bereits aktuell den Ablauf von Prüfungen effi zienter zu gestalten und zu beschleunigen.
Darüber hinaus sollen bereits mit der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen angefordert werden können, dies war jedoch weitgehend bereits gängige Praxis.
