Berufsgenossenschaft-Unfallversicherung
Wichtig für Vereine!
Vereinsvorstände und Mitglieder sollten beachten, dass ein Versicherungsschutz nicht gegeben ist, wenn die vom Mitglied verrichtete Tätigkeit auf dessen Mitgliedspflichten beruht, die sich zum Beispiel aus der Vereinssatzung ergeben.
Bei gefahrgeneigten Tätigkeiten sollte daher überlegt werden, ob mit Mitgliedern, die diese Tätigkeiten ausführen, ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden sollte, denn in diesen Fällen tritt die gesetzliche Unfallversicherung bei Unfällen ein.
Eine gute Nachricht für Unternehmer kommt vom Bundessozialgericht.
Das BSG hat entschieden, dass Arbeitssuchende, die in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichten und sich dabei verletzen, gesetzlich unfallversichert sind.
Es liegt zwar kein Beschäftigungsverhältnis vor, weil diese Personengruppe noch nicht auf Dauer in den Betrieb eingegliedert ist, wenn diese aber eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbringt, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, sind diese Personen gesetzlich unfallversichert.
Unverständlich jedoch ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart, nachdem ein Beschäftigter, der auf dem Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung in Folge eines Nießanfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und sich verletzt hat, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
