Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze – praktische Umsetzungsschwierigkeiten
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für das 2. Halbjahr 2020 läuft – nach dem Rechtsstand bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe – zum 31.12.2020 aus.
In der Praxis ergibt sich eine Vielzahl von Fragen, insbesondere welcher Steuersatz anzuwenden ist bei
– Anzahlungs- und Endrechnungen
– Vorausrechnungen
– Dauerleistungen
Grundsätzlich ist immer auf die individuellen vertraglichen Vereinbarungen abzustellen, die den einzelnen Sachverhalten zu Grunde liegen.
Im Rahmen dieser Mandanteninfo können wir leider nicht auf alle möglichen Konstellationen eingehen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen aber gerne zur Klärung von Einzelfragen zur Verfügung.
Einige praxisrelevante Konstellationen nachfolgend:
1. Bauleistungen
Bauleistungen stellen in der Regel Werklieferungen dar. Der für die Bestimmung des korrekten Umsatzsteuersatzes maßgebliche Leistungszeitpunkt richtet sich nach dem Zeitpunkt der Abnahme des fertigen Werks.
Sofern in Bauverträgen die Abnahme von Teilleistungen nicht vorgesehen ist, stellte sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Abnahme von Teilleistungen vereinbart werden muss, damit deren tatsächliche Abnahme auch von der Finanzverwaltung anerkannt wird. Gemäß eines BMF-Schreibens vom 30.06.2020 wird als Voraussetzung für die Anerkennung von Teilleistungen unter anderem genannt, dass die vertragliche Vereinbarung vor dem 01.07.2020 erfolgen musste. In der Fachliteratur mehren sich jedoch Stimmen, die den Abschluss einer Vereinbarung zur Abnahme von Teilleistungen vor dem 01.01.2021 als ausreichend erachten.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine gesonderte Abnahme und Abrechnung der Teilleistung sowie die entsprechende Dokumentation sind unbedingt vorzunehmen.
2. Dauerleistung (Miete, Leasing)
Es handelt sich um sonstige Leistungen i.S. des Umsatzsteuergesetzes. Es ist zu prüfen, ob eine Gesamtleistung vorliegt oder Teilleistungen gegeben sind. So liegen bei Vermietungstätigkeiten regelmäßig Leistungen vor, die grundsätzlich wirtschaftlich sinnvoll teilbar sind. Gleichzeitig sind in der Regel auch Teilleistungen vereinbart und werden gesondert abgerechnet.
Beispiel:
2 Unternehmer schließen einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 3 Jahren über Leasing eines Druckers. Leasingraten werden vom Leasingnehmer monatlich geschuldet und bezahlt.
Da die Leistung wirtschaftlich sinnvoll teilbar, gesondert vereinbart und abgerechnet wird, liegen einzelne monatliche Teilleistungen vor. Der Steuersatz richtet sich im genannten Beispiel nach den einzelnen Monaten. Bis zum 30.06.2020 unterliegen die Leistungen damit 19%, für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 16% Umsatzsteuer.
Abwandlungsbeispiel:
Zusätzlich zu dem oben genannten Leasingvertrag wird vereinbart, dass einmalig pro Jahr eine Abrechnung über Mehrkopien erfolgt, welche in der monatlichen Leasingrate nicht enthalten sind. Die Rechnung ergeht am 5.9.2020 für den Zeitraum 1.9.2019 bis 31.8.2020.
Lösung:
Bei den Mehrkopien handelt es sich nicht um eine Teilleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, da keine monatliche, sondern eine jährliche Abrechnung vereinbart wurde. Die Leistung erfolgt damit am 31.8.2020, so dass die Gesamtsumme über die Mehrkopien dem Steuersatz von 16% zu unterwerfen ist.
Beispiel Softwaredienstleister:
Ein Softwaredienstleister schließt mit dem Unternehmer im Dezember 2019 einen Vertrag über Softwarewartung für den Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2020. Im Januar 2020 erteilte der Softwaredienstleister die Vorauszahlungsrechnung über den gesamten Betrag von 10.000,- € zzgl. 19% Umsatzsteuer, die noch in voller Höhe vom Auftraggeber im Januar bezahlt wurde.
Es handelt sich nicht um Teilleistungen, sondern um eine Gesamtleistung, die mit Ablauf des 31.12.2020 erbracht wird. Auf die Gesamtleistung findet, wie oben dargelegt, der reduzierte Steuersatz von 16% Anwendung.
Die ursprüngliche Rechnung des Softwaredienstleisters muss korrigiert werden.
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass weder der Zeitpunkt der Rechnungstellung oder der Bezahlung maßgebend dafür ist, welcher Steuersatz anzuwenden ist.
3. Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte oder Wasser: Diese gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Zeitraumes als ausgeführt. Liegt dieser im 2. Halbjahr 2020, kommen für die gesamte Jahreslieferung die ermäßigten Steuersätze zur Anwendung.
