Ausfall von privaten Darlehensforderungen – Verluste werden steuerlich anerkannt
Die Finanzverwaltung hat sich zwischenzeitlich der Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung des Ausfalls von privaten Darlehensforderungen gebeugt.
Der BFH hatte entschieden, dass der Ausfall von privaten Darlehensforderungen als steuerlicher Veräußerungsverlust auch nach Einführung der Abgeltungsteuer angesehen werden muss und somit dem Grunde nach mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden kann.
Die zu begrüßende Rechtsprechung wird leider etwas eingeschränkt durch die Einführung der verfassungsrechtlich problematischen 20.000 €-Grenze für die Verlustverrechnung, die innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen für Verluste eingeführt wurde.
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung und Verrechnung der Darlehensverluste ist, dass zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Darlehensnehmer noch so geartet sein mussten, dass die Bedienung des Kredites zu diesem Zeitpunkt noch möglich erschien. Andernfalls kann es an der Einkommenserzielungsabsicht fehlen.
