Anhebung der Freigrenze für Geschenke auf 50 €
Die Freigrenze für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkers sind, lag seit Jahrzehnten bei 35 €. Dieser Betrag wurde nunmehr mit Wirkung ab den 01.01.2024 auf 50 € angehoben. Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, stellt die Freigrenze von 50 € eine Nettogrenze dar, für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer (z.B. Ärzte) handelt sich bei der Freigrenze von 50 € um den Bruttobetrag. Wie bisher müssen Geschenke fortlaufend, zeitnah, einzeln und getrennt von übrigen Betrieb sausgaben aufgezeichnet werden. Insbesondere muss der Name des Empfängers dokumentiert werden. Wird die Freigrenze überschritten, wird auch der Vorsteuerabzug versagt.
Sowohl für den Betriebsausgabenabzug als auch für den Vorsteuerabzug kommt es auf die Höhe der Aufwendungen der Geschenke für jeden einzelnen Empfänger im Jahr an. Betragen die Aufwendungen je Empfänger und Kalenderjahr mehr als 50 € entfallen die steuerlichen Begünstigungen.
