Aktiengewinne / Wertpapiere vor Verkauf auf die Kinder übertragen?
Wird beabsichtigt, Kursgewinne bei Aktien zu realisieren, ist die Versuchung groß, diese – steuerfrei – auf Kinder zu übertragen, damit diese anstelle der gut verdienenden Eltern die Einkünfte generieren. Diese „Spekulationsgewinne“ können dann oft zum Nulltarif vereinnahmt werden.
In einem vom BFH entschiedenen Fall beabsichtigte das Finanzamt die realisierten Gewinne dennoch bei den Eltern der Einkommensteuer zu unterwerfen. Der
BFH hat jedoch dieser Rechtsauffassungmeine Absage erteilt und dargelegt, dass allein die zeitliche Nähe nicht für die Annahme eines sogenannten Gesamtplanes
ausreichen würde.
Dennoch ist das Urteil sicher kein Freibrief für derartige Gestaltungen. Wer sich mit dem Gedanken trägt, ähnlich vorzugehen,muss auf jeden Fall nachweisen können, dass die Wertpapiere auf die Kinder übertragen worden sind (Depoteinbuchung) und die realisierten Verkaufserlöse auch dauerhaft im Vermögensbereich der Kinder bleiben, da ansonsten die vorgeschaltete Schenkung nicht anerkannt wird.
Zudem ist zwischen Übertragung und Verkauf ein gewisser zeitlicher Abstand hilfreich, der jedoch gesetzlich nicht definiert ist. Hier gilt jedoch der Grundsatz „je länger, desto besser“. Bei vergleichbaren steuerlichen Dispositionen im familiären Bereich hat sich in der Rechtsprechung eine sogenannte „Schamfrist“ von sechs Monaten als Anhaltspunkt für eine ausreichende Wartefrist herausgebildet. Weiterhin ist es von Vorteil, wirtschaftliche Gründe für die Vermögensübertragung nennen zu können, z.B. Übertragung von Aktien im Hinblick auf eine längerfristige Studienfinanzierung der Kinder etc..
Im Einzelfall können Sie gerne zur weiterenBeratung auf uns zukommen.
