EISMANN + PARTNER

NEWS

Innergemeinschaftliche Lieferungen – Häufigkeit von Bestätigungsabfragen der USt-IdNr.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn die Lieferung des Gegenstandes in einen Mitgliedstaat der EU erfolgt und der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, dem eine USt-IdNr. zugeteilt ist.

Als Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss sich der liefernde Unternehmer mittels eine Abfrage über die Gültigkeit der angegebenen USt-IdNr. des Abnehmers vergewissern. Dies erfolgt über eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Bei langfristigen Geschäftsbeziehungen wird in der Praxis nicht zu jedem Geschäft die Prüfung der USt-IdNr. vorgenommen. Es liegen auch keine konkreten Regelungen vor, in welchen zeitlichen Abständen solche Prüfungen vorzunehmen sind. Nach Auffassung des BFH ist der Sorgfaltspflicht Genüge getan, wenn eine Abfrage vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfolgt und dann in regelmäßigen Abständen, ohne diese konkret zu definieren.

Daher lohnt sich ein Blick in die Rechtsprechung der Finanzgerichte, die sich immer wieder mit dieser Fragestellung befassen müssen. In einem aktuellen Urteil des FG Baden Württemberg wird ein 4-Wochen- Rhythmus als ausreichend erachtet, das FG Nürnberg sieht einen Abstand von 2 Monaten als ausreichend an.

Dieser Auffassung schließt sich auch das FG Berlin-Brandenburg an, wenn keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der gemachten Angaben vorliegen. Der BFH wiederum sieht bei der Lieferung von hochwertigen Fahrzeugen an Beauftragte gegen Barzahlung eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Mit dem oben angeführten Urteil des FG Baden-Württemberg wird sich der BFH im Revisionsverfahren befassen müssen. Es bleibt abzuwarten, ob sich in der Urteilsbegründung des BFH konkrete Hinweise auf einen ausreichenden Prüfungsturnus entnehmen lassen.

Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir Ihnen weiterhin insbesondere bei hochpreisigen Lieferungen den bürokratischen Aufwand einer ganz engmaschigen Bestätigung der USt-IdNr. in Kauf zu nehmen.

2026-06-25T19:41:35+02:00August 18, 2026|Buchhaltung, Lohnabrechnung|