Arbeitsunfähig oder krank bei Infektion in Folge einer Tätowierung – keine Pflicht zu Entgeltfortzahlung
Ein interessantes Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein gefällt.
Ein Arbeitnehmer wurde krankgeschrieben, weil sich seine Haut nach einer Tätowierung entzündet hatte. Der Arbeitgeber hatte daraufhin die Entgeltfortzahlung verweigert. Diese Sichtweise hat das Landesarbeitsgericht bestätigt und die Klage des betroffenen Arbeitnehmers abgelehnt.
Zur Begründung führt das Gericht an, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes verschuldet hat, weil man bei einer Tätowierung mit einer Entzündung rechnen muss und insofern eine bewusste, selbst herbei geführte Verletzung des Arbeitnehmers vorliegt.
