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Das private E-Bike im Betriebsvermögen – Gestaltungsmöglichkeiten

Ein Job-Rad für den Arbeitnehmer ist heutzutage gängige Praxis. Können auch Sie als Unternehmer von den bestehenden steuerlichen Vorschriften profitieren?

Wenn Sie als Unternehmer ein E-Bike besitzen, können Sie dies dem Betriebs- beziehungsweise Unternehmensvermögen zuordnen. Hierzu müssen Sie eine Nutzung von mindestens 10 % für Ihr Unternehmen nachweisen und insbesondere zeitnah dokumentieren. Als betriebliche Nutzung gelten die klassischen betrieblichen Fahrten, zum Beispiel zu Kunden und Lieferanten, zur Post, zur Bank oder zum Steuerberater, sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Der Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs können Sie in jeder geeigneten Form vornehmen. Die Aufzeichnungen müssen über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei Monaten nachgewiesen werden.

Können Sie die zehnprozentige betriebliche Nutzung nachweisen, ergeben sich folgende Vorteile: Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem E-Bike sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, das sind insbesondere die Abschreibung, Leasingraten und Reparaturkosten.

Für die genannten Aufwendungen ist auch der Vorsteuerabzug möglich, falls Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen.

Was gilt für die private Mitbenutzung?
Die private Nutzung unterliegt – an dieser Stelle genießt der Unternehmer die gleiche Begünstigung, wie sein Arbeitnehmer – nicht der Besteuerung in der Einkommensteuer.
Lediglich bei der Umsatzsteuer wird in Höhe des privaten Nutzungsumfangs eine Korrektur des vorgenommenen Vorsteuerabzuges gefordert.
Sollte das E-Bike zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, stellt der hier erzielte Erlös eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.
Sollten Sie diese Vorteile nutzen, achten Sie unbedingt auf die zeitnahe vollständige Dokumentation.

2025-12-05T00:39:53+01:00Februar 11, 2026|Betriebsführung|