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Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht sind steuerpflichtig

Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind in voller Höhe steuerfrei, wenn u.a. die Ablaufl eistung komplett und in einem Betrag ausgezahlt wird. Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht jedoch von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht und die laufende Rentenzahlung gewählt, unterliegen diese Rentenzahlungen § 22 EStG und werden mit dem sog. Ertragsanteil versteuert.

Der BFH vertrat hierzu zwischenzeitlich eine für Steuerpfl ichtige günstigere Rechtsauffassung. Das Urteil wurde jedoch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und somit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet. Im Jahressteuergesetz 2024 erfolgte nunmehr die gesetzlich fixierte Klarstellung, dass im Falle der Rentenzahlung der Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt.

2025-04-02T18:09:57+02:00Juni 22, 2025|Betriebsführung|