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Investitionsabzugsbeträge und Investitionsfristen nach § 7b EStG

Nach Maßgabe von § 7g EStG sind Investitionsabzugsbeträge, die nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurden, da eine entsprechende Investition erfolgt ist, rückgängig zu machen. 

Auf Grund der Coronapandemie wurde diese Frist in mehreren Schritten durch verschiedene Gesetzgebungsverfahren für verschiedene Wirtschaftsjahr um bis zu 3 Jahren verlängert. Diese verlängerten Fristen gehören nun der Vergangenheit an und für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen gilt wieder die gewohnte 3-Jahres Frist gem. nachfolgender Übersicht: 

Bildungsjahr 
2021 2022 2023 

Investition bis spätestens 
2024 2025 2026 

Für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2021 gebildet wurden, muss somit eine entsprechende Investition bis zum Ende des Jahres 2024 erfolgen, um eine Rückgängigmachung im Jahr der Bildung mit entsprechender Steuernachzahlung und -verzinsung zu vermeiden.

2024-04-04T06:43:29+02:00April 30, 2024|Betriebsführung|