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Corona-Finanzhilfen

Die Überbrückungshilfe III, die ursprünglich für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 vorgesehen war, wurde in mehreren Schritten zwischenzeitlich auf die Fördermonate Juli bis einschließlich Dezember 2021 ausgedehnt. Diese Finanzhilfe läuft unter der Bezeichnung Überbrückungshilfe III Plus. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denen der Überbrückungshilfe III.

Steuerliche Behandlung:

Sämtliche Corona-Finanzhilfen sind als steuerliche Betriebseinnahmen zu erfassen. In den Steuererklärungen sind hierfür gesonderte Eingabefelder vorgesehen.

Die Besteuerung erfolgt als laufender Ertrag. Nach den Festlegungen des Bayerischen Landesamts für Steuern wird keine ermäßigte Besteuerung nach § 24 EStG gewährt. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um nicht steuerbare Zuschüsse.

Corona-Beihilfe für Arbeitnehmer:

Die steuerfreie Sonderzahlung für Beschäftigte in Höhe von insgesamt            1.500,- € ist bis einschließlich 31.3.2022 möglich. Diese Beihilfe bzw. Unterstützung können Sie Ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei zukommen lassen.

2021-12-09T16:24:29+01:00Dezember 9, 2021|Betriebsführung|