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Belegausgabepflicht

Erinnern Sie sich an die ab 1.1.2020 ins Leben gerufene Belegausgabepflicht?

Ein echter Aufreger für alle Beteiligten zu einem Zeitpunkt, an dem das Corona-Virus nur in China wütete und Finanzverwaltung, Unternehmer und Verbraucher diese Neuerung noch für ein wirtschaftlich bedeutendes Thema gehalten haben.

Nichtsdestotrotz möchten wir an dieser Stelle nochmals an die Vorschriften der Kassensicherungsverordnung erinnern. Hier ging es um die Nachrüstung der Kassen mit einer sogenannten TSE (technische Sicherheitseinrichtung).

Die Finanzverwaltung hatte die Frist für die Einrichtung dieser TSE bis zum 30.9.2020 verlängert. Gleichzeitig wurde eine Verpflichtung zur Mitteilung (§ 146 a Abs. 4 AO) eingeführt. Nach dieser Vorschrift haben Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck u.a. die Art der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, Datum der Anschaffung und andere Daten mitzuteilen.

Zwischenzeitlich haben viele Unternehmer die Kassensysteme vorschriftsmäßig nachgerüstet – der angekündigte amtliche Vordruck steht jedoch nicht bereit. Die Mitteilung ist vielmehr mit Hilfe einer elektronischen Übermittlung an die Finanzbehörde vorzunehmen. Die Finanzverwaltung gibt bekannt, wenn diese elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird. Wir werden Sie informieren, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Die Corona-Krise wird auch in dieser Mandanteninformation einen breiten Raum einnehmen, so dass wir auf aktuelle Beiträge aus der Rechtsprechung verzichtet haben. Wir haben auch darauf verzichtet, auf die einzelnen Hilfspakete der Regierung einzugehen.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der einzelnen Fördermaßnahmen verweisen wir auf die jeweiligen Internetpräsenzen der Bundes- und Landesministerien, da Hilfsmaßnahmen der Landesregierungen bundesweit nicht einheitlich ausgestaltet sind.

Eine breite und laufend aktualisierte Darstellung der verschiedenen Hilfsmaßnahmen findet sich unter anderem auf der Web-Seite der Bundessteuerberaterkammer in Form eine FAQ-Katalogs (www.bstbk.de).

Wir möchten in der gebotenen Kürze einige Randaspekte aufgreifen, wie z.B. die Auswirkungen der Corona-Krise auf Vereine, Nachfolgeplanung oder Gesellschafterbeschlüsse. Aspekte zum Home-Office und einzelnen der bei uns eingehenden Anfragen zum „Corona-Bonus“ und Kurzarbeitergeld runden das Thema ab.

Wir hoffen, dass Sie, Ihre Familien und Beschäftigten die Krise persönlich und wirtschaftlich möglichst gut meistern und verbleiben mit den besten Wünschen

Kanzleileitung und Mitarbeiter

Eismann und Partner

2020-06-30T13:29:36+02:00Juni 30, 2020|In eigener Sache|