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Auszubildende: Übernahme nach der Ausbildung

Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung haben Azubi und Arbeitgeber das Ziel der Ausbildung erreicht. Weitere Verpflichtungen haben Sie als Arbeitgeber zunächst nicht, denn kein Gesetz schreibt Ihnen zunächst grundsätzlich vor, den ausgebildeten Berufsanfänger als Mitarbeiter zu übernehmen.

In vielen Fällen werden Sie es natürlich gerne tun, denn ein Fachkräftemangel ist bereits in vielen Branchen zu verzeichnen und Sie haben auch mit Ihren Mitarbeitern viel Zeit und Engagement in die Ausbildung investiert.

Bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis stellt sich oft die Frage, was mit offenen Urlaubsansprüchen des Auszubildenden passiert.

Für die Frage des Urlaubs sind das Ausbildungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis als Einheit zu betrachten, wenn es dazwischen keine Unterbrechung gegeben hat. Einen möglichen Resturlaub aus dem Ausbildungsverhältnis nimmt der „Ex-Azubi“ demnach mit ins neue Arbeitsverhältnis. Eine finanzielle Abgeltung des Azubi-Urlaubs ist nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes nicht möglich.

Ergibt sich aus der Betriebsgröße Ihres Unternehmens der Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer, fällt auch der neue Arbeitnehmer darunter, da für die vorausgesetzte 6 Monate lange Beschäftigung auch das vorangegangene Ausbildungsverhältnis mit zu berücksichtigen ist. Erkrankt der Ex-Azubi unmittelbar nach Beginn seines neuen Beschäftigungsverhältnisses, entsteht auch bereits der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da für die hier notwendige vierwöchige nicht unterbrochene Beschäftigung das vorhergehende Ausbildungsverhältnis ebenfalls berücksichtigt wird.

2019-05-21T13:17:03+02:00April 8, 2019|Allgemein|