Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung (AO)
Die Abgabenordnung sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Nachzahlungszinsen müssen Steuerpfl ichtige zahlen, von denen Steuern nachgefordert werden. Erstattungszinsen bekommen Sie mit einer Steuererstattung gezahlt. Lange Zeit wurde unabhängig von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt ein Zinssatz von 6 % pro Jahr berechnet. Ab dem Jahr 2022 wurde im Hinblick auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 01.01.2019 ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr festgelegt.
Die Abgabenordnung sieht vor, diesen Zinssatz regelmäßig zu evaluieren. Das hat die Bundesregierung nun getan und reagiert, da der Basiszinssatz im BGB deutlich angestiegen ist, ebenso die Zinsen für Verbraucherkredite. Ab dem Jahr 2027 soll der Zinssatz daher auf 0,3 % pro Monat bzw. 3,6 % pro Jahr angehoben werden.
Weiterhin unverändert mit 6 % werden Steuernachforderungen verzinst, für den Fall, dass Steuernachzahlungen im Rahmen von Einspruchsverfahren für eine bestimmte Zeit von der Vollziehung auf Antrag ausgesetzt werden.
