Aktivrente ab 2026
Die sog. Aktivrente soll Rentnern und Pensionären ab 2026 einen Anreiz für die Weiterarbeit über das gesetzliche Regelrentenalter hinaus bieten. Es handelt sich daher nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerfreibetrag. Der erhaltene Arbeitslohn wird, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, bis zu einer Höhe von 24.000 € jährlich von der Einkommensteuer befreit.
Wir können an dieser Stelle wegen der gebotenen Kürze nur die Eckpunkte der neuen Regelungen skizzieren und einige interessante Fragestellungen herausgreifen. Zu einer ausführlicheren Darstellung der Aktivrente verweisen wir Sie auf die Rubrik „Leitfäden“ auf unserer Website www.eismannundpartner.de.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger nichtselbstständiger Tätigkeit, also nicht für selbstständige Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte oder Beamte. Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich erst möglich, wenn die gesetzliche Regelaltersrente für den Rentenbezug erreicht wurde. Hier gilt für Jahrgänge ab 1964 das vollendete 67. Lebensjahr, für früher Geborene gilt ein gestaffelter Eintritt in die Regelaltersrente.
Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige bereits eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Auch ein Teilrentenbezug ermöglicht die Nutzung der Steuerbefreiung. Maßgeblich ist nur das Erreichen der Regelaltersgrenze. Nicht begünstigt sind Frührentner, Beschäftigte in Altersteilzeit sowie Bezieher von Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“).
Zu beachten ist, dass die Einnahmen monatlich zwar bis zu 2.000 € steuerfrei sind, jedoch für den Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen fällig werden. Für den Arbeitgeber fallen die kompletten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an, also auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ein detailliertes Berechnungsbeispiel können Sie dem Leitfaden „Aktivrente ab 2026“ auf unserer Website entnehmen.
Möchte der Arbeitnehmer den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI in Anspruch nehmen, da er evtl. eine Be triebsrente oder Beamtenpension bezieht, ohne hierfür die Steuerklasse ändern zu müssen, so ist eine Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen, dass die Steuerbefreiung nicht in einem anderen Dienstverhältnis in Anspruch genommen wird.
Einzelfälle:
Beherrschende Geschäftsführer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze in „ihrer GmbH“ weiterarbeiten, können den Freibetrag nicht beanspruchen, da kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und die GmbH keine Rentenversicherungsbeiträge abführen muss.
Auch bei Minijobbern scheitert die Anwendung des Freibetrages daran, dass der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung schuldet. Das gilt auch, wenn der Minijobber auf die Rentenversicherungsbefreiung verzichtet und selbst RV-Beiträge leistet.
Dagegen können Beschäftigte im sog. Übergangsbereich (Midijobber) den „Aktivrenten- Freibetrag“ nutzen, da der Arbeitgeber RV-Beiträge schuldet.
Nahe Angehörige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer tätig werden, sind von den Regelungen zur steuerfreien Altersrente erfasst. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich (und steuerrechtlich) anerkannt wird. Insbesondere sind hier die fremdüblichen Vereinbarungen erforderlich, die auch tatsächlich gelebt werden müssen.
Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei einem privaten Arbeitgeber tätig werden, können unter die Regelungen der Aktivrente fallen, wenn Sie als Arbeitgeber für das Beschäftigungsverhältnis RV-Beiträge abführen müssen.
