Schenkungsteuer – Steuerfreiheit von üblichen Gelegenheitsgeschenken
Grundsätzlich unterliegen unentgeltliche Zuwendungen der Schenkungsteuer und sind dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Aber nicht bei jedem Geschenk partizipiert das Finanzamt, denn nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) bleiben sog. „übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei. Allerdings gibt es unterschiedliche Vorstellungen, welche Geschenke als „üblich“ angesehen werden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es sich bei einem Ostergeschenk im Wert von 20.000 € nicht um ein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk handelt. Weder das Gesetz noch die Steuerrichtlinien beinhalten Anhaltspunkte, die eine genaue Einordnung ermöglichen würden. Im Einzelfall müssen beim Streit mit dem Finanzamt die Finanzgerichte eine Angemessenheitsprüfung vornehmen.
