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Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum

Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der W-IdNr. begonnen. Dabei müssen Sie Folgendes beachten:

Nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStId- Nr.) oder die W-IdNr. anzugeben. Besitzt ein wirtschaftlich Tätiger keine UStIdNr., betreibt aber eine geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, so muss er stattdessen seine W-IdNr. im Impressum bereithalten.

2026-03-27T21:39:50+01:00April 3, 2026|Betriebsführung|