Schockanruf – keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts
Wer kennt sie nicht, die Meldungen aus den Medien zu sog. Schockanrufen? „Rentner mit Enkeltrick um Tausende Euro betrogen, Polizeitrick erleichtert Ehepaar um Schmuck und Uhren“. Nicht selten belaufen sich die Schäden auf mehrere Zehntausend Euro.
Aus steuerlicher Sicht musste sich das Finanzgericht Münster mit der Frage auseinandersetzen, ob derartige Vermögensschäden möglicherweise im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als sog. außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten. Im Kern stellte sich die Frage, ob solche Vorfälle das im Einkommensteuergesetz geforderte Kriterium der Außergewöhnlichkeit erfüllen oder ob derartige Betrugsmaschen heute bereits ein verbreitetes Phänomen darstellen und damit dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Das FG Münster hat sich für letztere Sichtweise entschieden und die Klage eines Steuerpfl ichtigen abgewiesen, der beantragt hatte, einen Betrag in Höhe von 50.000 € als außergewöhnliche Belastung steuermindernd anzuerkennen. Diesen Betrag hatte der 77-jährige Kläger nämlich nach einem Schockanruf einem Boten übergeben; der Betrag war als Kau tion gedacht für die Tochter des Klägers, die angeblich einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hatte.
Die Sichtweise des Finanzgerichts ist nicht unstrittig und verkennt unter Umständen die realitätsnahe Bewertung emotionaler Ausnahmesituationen. Der BFH hatte in anderen Urteilen steuerliche Abzüge bei außergewöhnlichen Notlagen zugelassen. Ob er diese Sichtweise auch bei Schockanrufen aufrecht erhält, wird die Revision des Urteils beim BFH zeigen.
Opfer derartiger Betrugsmaschen sollten unbedingt eine ausführliche Dokumentation der Sachlage und des Schadens erstellen und Beweise sichern. Sollte der BFH das Urteil des FG Münster verwerfen, könnte Betroffenen möglicherweise zumindest ein teilweiser finanzieller Schadensausgleich über die Einkommensteuerveranlagung möglich sein.
