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Erste Rechtsprechung zu Corona-Sonderzahlungen – BFH erteilt grünes Licht

Während der Corona-Pandemie war es Arbeitgebern möglich, an die Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie sog. Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 € pro Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Steuerfreiheit war an die Bedingung geknüpft, dass die Sonderzahlungen steuerfrei sind, wenn diese „zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und zur Abmilderung der Belastung der Pandemie dienten“. Wie diese abstrakte Regelung im Einzelfall auszulegen ist, war nicht unumstritten. Daher wurde eine höchstrichterliche Entscheidung des BFH zu dieser Frage mit Spannung erwartet. Diese liegt nun in Gestalt des Urteils vom 21.01.2026 vor und gibt Entwarnung für die steuerliche Praxis. Der BFH formuliert zwei wichtige Grundsätze:

a) Die Gewährung einer „Corona-Sonderzahlung“ setzt keine individuelle Belastung (z.B. in Form einer tatsächlichen Ansteckung oder Erkrankung) auf Seiten des Arbeitnehmers voraus.

b) Der Steuerfreiheit steht nicht entgegen, wenn die Sonderzahlung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet wird.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber freiwillig gewährtes Urlaubsgeld und Bonuszahlungen zum Teil in steuerfreie Corona-Sonderzahlungen umgewandelt.

2026-09-28T21:07:29+02:00Oktober 24, 2026|Rechtsprechung|