EISMANN + PARTNER

NEWS

„Zwölftelregelung bei unterjährigem Kirchenaustritt – kein BFH-Urteil in Aussicht“

Die Kirchensteuer wird jährlich auf Grundlage der vom Finanzamt festgesetzten Einkommensteuer ermittelt. Eine Steuerbelastung auf Grund von einmaligen Sondereffekten, wie z.B. Abfindungen, Veräußerungsgewinnen bei Aufgabe der beruflichen Tätigkeit etc. erhöhen somit auch die Kirchensteuer. Das ist für nicht wenige Steuerpflichtige Anlass zur Überlegung, zumindest für einen begrenzten Zeitraum, in dem z.B. die Betriebsaufgabe erfolgt oder eine Abfindung gezahlt wird, durch eine Austrittserklärung der Kirchensteuerpflicht zu entgehen. Dabei wird oft übersehen, dass für die Bemessung der Kirchensteuer die sog. „Zwölftelregelung“ gilt. Diese bedeutet, dass in den Fällen, in denen die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben wird, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht errechnet.

Beispiel: Kirchenaustritt zum 30.06. und Betriebsaufgabe mit Versteuerung eines hohen Gewinnes am 31.12.. Obwohl zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe keine Kirchenzugehörigkeit besteht, wird die Kirchensteuerberechnung für das betreffende Jahr auf Grundlage der gesamten Einkommensteuer berechnet und zeitanteilig (6/12) erhoben.

Ob diese Regelung verfassungskonform ist, wird bezweifelt. Das Finanzgericht Münster sieht diese Vorgehensweise als verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung. Die gegen das Urteil des FG Münster eingelegte Revision beim Bundesfi nanzhof (BFH) wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, sodass leider zu diesem Thema keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten ist. Das letzte Urteil des BFH datiert aus dem Jahr 1997.

Die Frage eines Kirchenaustrittes stellt weiterhin eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung dar. Steuerpflichtige, die sich aus den geschilderten Gründen für einen zeitlich begrenzten Austritt entscheiden, sollten die Berechnungsmodalitäten kennen und den notwendigen Austritt rechtzeitig erklären.

2026-09-28T21:05:29+02:00Oktober 10, 2026|Rechtsprechung|