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A1-Bescheinigung

In unserer letzten Mandanteninformation haben wir Sie bereits auf die Änderungen im Zusammenhang mit der Beantragung der A1-Bescheinigungen aufmerksam gemacht.

Da die Regelungen keine zeitlichen Bagatellgrenzen enthalten, sind die A1-Bescheinigungen auch bei kurzen, (z.B. eintägigen) Auslandsreisen zu beantragen. Die Bescheinigung ist auch bei jedem Auslandseinsatz separat zu beantragen. Entsprechend hoch ist der bürokratische Aufwand.

Vor diesem Hintergrund startete die EU-Kommission eine Initiative, wonach bei nur kurzen Auslandstätigkeiten keine A1-Bescheinigungen notwendig sein sollen. Der EU-Rat hat jedoch seine Zustimmung verweigert, somit bleibt vorerst alles beim Alten.

Da bei Kontrollen im Ausland Bußgelder verhängt werden, wenn die A1-Bescheinigung nicht mitgeführt wird, empfehlen wir Ihnen weiterhin, die entsprechenden Vorgaben zu beachten.

2019-09-02T09:09:06+02:00September 2, 2019|Lohnabrechnung|